Anhänger dürfen öffentlichen Parkraum nicht blockieren
Immer häufiger werden in den Ortsgemeinden der VG Alzey- Land Anhänger aller Art ohne Zugfahrzeug abgestellt. Dies ist nicht erlaubt und dezimiert den ohnehin schon begrenzt zur Verfügung stehenden Parkraum. Unsere Ordnungsbehörde wird in den kommenden Wochen verschärft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrollieren.
Zwei Wochen maximale Abstellzeit
Laut Gesetz dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne verbundenes Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Die zwei-Wochenfrist gilt nur, wenn der Anhänger zu Verkehrszwecken genutzt wird. Wird der Anhänger zum Beispiel zum Überwintern abgestellt, oder für Parkplatzblockaden liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes vor.
Ebenfalls unzulässig ist es, den Anhänger nach Ablauf der zwei Wochen einfach auf den nebengelegenen Parkplatz zu stellen. Auch einmal um den Block zu fahren, um dann an gleicher Stelle wieder zu parken, ist nicht gestattet.
Werden Verstöße festgestellt, fordert das Ordnungsamt den Halter des Anhängers dazu auf, ihn aus dem öffentlichen Verkehrsraum innerhalb einer Frist zu entfernen. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der Anhänger gebührenpflichtig abgeschleppt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Verbandsgemeindeverwaltung Alzey- Land
-örtliche Ordnungsbehörde-
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